Kleinkläranlagen im Außenbereich

Gemäß den Vorgaben das § 53 Landeswassergesetz NRW ist die Kommune für das Sammeln und die Entsorgung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers zuständig. Im Stadtgebiet Heiligenhaus sind derzeit ca. 96% der bebauten Grundstücke, an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.

Grundstücke die im städtischen Außengebiet liegen und keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation haben, entsorgen ihr Abwasser über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben. Im Heiligenhauser Stadtgebiet sind das 279 Anlagen. Das Regenwasser darf nicht in die Anlage eingeleitet werden.

Informationen zu Kleinkläranlagen, über Bauart, Bemessungsgrenzen, Auflagen und Genehmigungen erteilt die Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann in Mettmann unter Tel.: 02104 99-0. Der Bau einer Kleinkläranlage muss beim Kreis Mettmann beantragt werden. Siehe hierzu auch die entsprechenden Informationen des Kreises.

Die Entleerung sowohl einer Kleinkläranlage als auch einer Sammelgrube darf ausschließlich über die Fachfirma, die über einen Rahmenvertrag mit dem Sondervermögen Abwasser verfügt, erfolgen.

Rechtsgrundlagen

§ 53 Landeswassergesetz NRW

Ansprechpartner/-innen