Gewerbeangelegenheiten

An-, Um- und Abmeldungen von Gewerbebetrieben

Was ist ein Gewerbe?

Wenn Sie eine (erlaubte) Tätigkeit

  • selbstständig,
  • regelmäßig,
  • entgeltlich und
  • mit Gewinnerzielungsabsicht

durchführen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.

Die Ausnahme stellen so genannte freiberufliche Tätigkeiten und die Urproduktion dar. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens. Diese Tätigkeiten müssen nicht bei der Gewerbemeldestelle angezeigt werden (wohl aber beim zuständigen Finanzamt). 

 

Wann muss ich eine Gewerbemeldung vornehmen?

Wer einen selbstständigen Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eröffnet, muss dies nach den Vorschriften der Gewerbeordnung anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  • der Betrieb verlegt wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  • der Betrieb aufgegeben wird.

 

Wo melde ich ein Gewerbe an?

Die Gewerbeanmeldung findet in der Gewerbemeldestelle derjenigen Kommune statt, in der Sie Ihren Betriebssitz einrichten wollen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: Infocenter Gewerbeanmeldung NRW

 

Gebühren für diese Leistung

Gebühren für diese Leistungen 1.) Gewerbean- und ummeldungen für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind : 26,- € 2.) Gewerbean- und ummeldungen für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind : 33,- € 3.) Gewerbean- und ummeldungen für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen : 13,- € 4.) Gewerbeabmeldungen : gebührenfrei Die Änderung der Gebühren ergibt sich aus der 37. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ( GV.NRW ) vom 27.11.2018

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