Lärmbeschwerden/Mittagsruhe

 

 

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

 

§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

 

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

 

 

Entgegen der allgemein vorherrschenden Meinung ist die Mittagsruhe gesetzlich nicht grundsätzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z. B. in Hausordnungen oder Mietverträgen) festgelegt sein.

 

 

Am 06.09.2002 ist die 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt u.a. den Betrieb von Geräten und Maschinen und die Zeiten, in denen der Maschineneinsatz gestattet ist.


Nach der Verordnung ist zum Beispiel der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren und Kreissägen an Werktagen von 7 bis 20 Uhr durchgehend erlaubt (§ 7). Eine Ausnahme bilden Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler, für deren Betrieb ein engerer Zeitraum gilt, nämlich werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Ausnahmen gelten lediglich für Geräte, für die das gemeinschaftliche Umweltzeichen vergeben worden ist.


An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb aller genannten Geräte untersagt.

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