Gaststättenkonzessionen
Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Werden dagegen nur alkoholfreie Getränke und Speisen verabreicht, unterliegt dieser Betrieb nur der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (Gewerbeanzeige).
Werden alkoholische Getränke verabreicht, ist die Erlaubnis sowohl personen- als auch objektbezogen. Somit müssen u.a. Neukonzessionierungen, Umbauten, Wechsel des Gastwirtes und das Führen der Gaststätte durch einen Stellvertreter genehmigt werden.
Bitte folgende Unterlagen bereithalten
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe unten: Formulare)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- Vorlage des Führungszeugnisses (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen
Einwohnermeldeamt zu beantragen) - Auszug aus der Schuldnerkartei (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Steueramt zu beantragen)
Zusätzlich werden bei Beantragung einer Genehmigung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes folgende Unterlagen benötigt:
- Grundrissskizzen des Betriebes (3-fach)
- Lagepläne des Betriebes (3-fach)
- Miet- und Pachtvertrag
- Gesundheitszeugnis für den Antragsteller und seine Beschäftigten bzw. Nachweis über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 & 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Ausübung einer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Stellungsnahme der Bauordnung (sofern notwendig, z. B. bei Umbau und/oder Erweiterung eines Gaststättenbetriebes)
- Verzichtserklärung Ihres Vorgängers (nur bei Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes)
- Stellungnahme der Lebensmittelüberwachung des Kreises Mettmann