Nichtraucherschutzgesetz NRW

 

 

Am 1. Januar 2008 trat das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft. Damit gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein konsequentes Rauchverbot. Besonderes Anliegen des Gesetzgebers ist es, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Passivrauchens zu verbessern. Wichtig ist es dem Gesetzgeber auch, dass vor allem in Gesundheitseinrichtungen klare Regelungen bestehen.

Die wesentlichen Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen sind: 

In öffentlichen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot. Von den Regelungen sind öffentliche Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, alle Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie sämtliche Flughäfen und Gaststätten im Land erfasst.

Geraucht werden darf grundsätzlich nur noch in abgetrennten Raucherräumen. In den stationären Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden keine Raucherräume zugelassen. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen, etwa aus palliativmedizinischen, therapeutischen oder psychiatrischen Gründen und bei Brauchtumsveranstaltungen.

Auch in den Gaststätten - egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant - gilt künftig ein generelles Rauchverbot. Rauchen in Gaststätten ist nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner sein als der Hauptgastraum.

Vom Rauchverbot ausgenommen sind Räumlichkeiten von Vereinen oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Vereinszweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabak ist.

Bei Verstößen können Verwarngelder und Bußgelder verhängt werden. Raucher zahlen dann 20 Euro. Gastwirte, die Rauchen dulden, zahlen deutlich mehr, nämlich ab 100 Euro aufwärts. Die maximale Bußgeldhöhe beträgt 1.000 Euro.

Rechtsgrundlagen

Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW