Grundbesitzabgaben

Die Grundbesitzabgaben setzen sich wie folgt zusammen:

Grundsteuer A
(landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)
Hebesatz: 210 %
Hier finden Sie den Haushaltsplan mit der Haushaltssatzung:
Grundsteuer B
(alle anderen Grundstücke)
Hebesatz: 680 %
Hier finden Sie den Haushaltsplan mit der Haushaltssatzung:
Müllabfuhrgebühr Hier finden Sie die Gebührensatzung:
Straßenreinigungsgebühr Hier finden Sie die Gebührensatzung:

 

Sofern Sie im Stadtgebiet Heiligenhaus Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung, Reihenhaus etc.) erwerben, wird das Finanzamt Velbert (Bewertungsstelle) durch das Grundbuchamt des Amtsgerichtes Velbert hiervon unterrichtet, sobald der Notar die Eintragung im Grundbuch beantragt hat. Die Steuerschuld geht nicht automatisch mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumswechsel auf den Erwerber über. Das in § 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz enthaltene Stichtagsprinzip schreibt vor, dass der Fortschreibungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt, an dem die persönliche Steuerpflicht vom Finanzamt zugerechnet wird, immer der 01.01. des folgenden Jahres ist. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme. Das Finanzamt erteilt hierzu an Sie einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, aus dem u.a. der Steuerpflichtige, der Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, das zu besteuernde Objekt und der Zeitpunkt der steuerlichen Zurechnung hervorgeht. Sobald Ihnen die o.a. Bescheide des Finanzamtes (Grundlagenbescheide) vorliegen, wird die Stadt hierüber automatisch informiert und kann die Grundbesitzabgaben auf den neuen Eigentümer umschreiben. Sie erhalten dann den Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid).

Sollten Sie auf einem Grundstück z.B. ein Eigenheim oder sonstige Gebäude errichten, wird das Finanzamt Velbert über die Fertigstellung des Objektes von der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Heiligenhaus automatisch unterrichtet. Von der Bewertungsstelle des Finanzamtes erhalten Sie zur Ermittlung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages Ihres Objektes einen Fragebogen. Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt zurückzusenden.

Nach entsprechender Bewertung durch das Finanzamt wird Ihnen von dort der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) zugesandt. Die Stadt Heiligenhaus wird automatisch über die dort ermittelten Werte unterrichtet und erhebt nach dem festgestellten Grundsteuermessbetrag mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer.

 

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Velbert unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02051 / 47-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen: 

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

 

Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht.

Darin wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen, weshalb die Reform notwendig war. Insbesondere sollen alle Erklärungspflichtigen noch einmal für eine rechtzeitige Grundsteuererklärung sensibilisiert werden.

Diese Video finden Sie hier: Video Grundsteuerreform

 

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auch auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de.

 

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