Denkmalschutz

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) ist die zentrale Gesetzesnorm für den Denkmal-schutz und die Denkmalpflege.
Unter einem Denkmal versteht man gem. § 2 Abs. 1 DSchG NRW Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.
Ein öffentliches Interesse liegt dann vor, wenn
• eine Sache bedeutend ist für
o die Erdgeschichte,
o die Geschichte des Menschen,
o die Kunst- und Kulturgeschichte,
o Städte und Siedlungen oder
o die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
• an der Erhaltung und Nutzung aufgrund von künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein allgemeines Interesse besteht.
Der Denkmalschutz beschäftigt sich damit, Denkmale zu identifizieren, Denkmale unter Schutz zu stellen, diese in der Denkmalliste zu katalogisieren sowie für zukünftige Genera-tionen zu sichern. Das Denkmalrecht ist grundsätzlich ab der Unterschutzstellung des Denkmals zu beachten.
Aufgabe der Denkmalpflege ist es den Denkmalwert dauerhaft zu bewahren, indem In-standsetzungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, die den Denkmalwert nicht nachteilig verändern und das Denkmal in einem originalgetreuen Zustand erhalten.
Untere Denkmalbehörde sind gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 DSchG NRW die Gemeinden. Örtlich zuständig ist diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet.
Aufgabe der Denkmalbehörden ist es nach pflichtgemäßem Ermessen, diejenigen Maß-nahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Ge-fahren von ihnen abzuwehren (§ 21 Abs. 5 DSchG NRW).
Das DSchG NRW unterscheidet vier Kategorien von Denkmälern – Baudenkmäler, Denk-malbereiche, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler. Die auf dem Gebiet der Gemeinde identifizierten Denkmäler werden von der unteren Denkmalbehörde in einer öffentlich zu-gänglichen Denkmalliste geführt.
Die Heiligenhauser Denkmalliste enthält aktuell 66 Denkmäler. Diese unterteilen sich in 61 Baudenkmäler und 5 Bodendenkmäler (Stand: August 2022).
Folgende Dienstleistungen werden u. a. von der unteren Denkmalbehörde erbracht:
• Feststellung der Denkmaleigenschaft
• Unterschutzstellung von Denkmälern, inkl. vorläufigem Schutz
• Aufhebung der Denkmaleigenschaft
• Führen einer Denkmalliste
• Durchführung denkmalschutzrechtlicher Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren
• Stellungnahmen
• Überprüfung der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Normen zum Denkmalschutz inkl. ordnungsbehördlicher Maßnahmen
• Beratung hinsichtlich Fördermöglichkeiten für denkmalpflegerische Maßnahmen
• Ausstellen von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke bei denkmalpflegerischen Maßnahmen