Straßenreinigung

Straßenreinigung (Laubbeseitigung) und Winterdienst

Die Straßenreinigungssatzung finden Sie hier:

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Erläuterungen über die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an öffentliche Straßen, Gehwege oder Plätze grenzen. Grundlage hierfür ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Heiligenhaus und das Straßen- und Wegegesetz.

Straßen- und Gehwegreinigung:
Nach den Vorschriften der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Heiligenhaus ist die Reinigung der Gehwege im gesamten Stadtgebiet Heiligenhaus auf die jeweiligen Anlieger übertragen. Das bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer (Anlieger) die Pflicht hat, diesen zu bestimmten Zeiten zu reinigen. Die Reinigung umfasst neben der allgemeinen Gehwegreinigung auch die regelmäßige Beseitigung von Unkraut, das zwischen den Gehwegplatten wächst.

Die Reinigung der Gehwege hat regelmäßig mittwochs zu erfolgen. Die Reinigung der Gehwege an den StraßenAm Rathaus, Hauptstraße, Jahnstraße und Kettwiger Straßehat im Bereich von Ladenlokalen regelmäßig montags und donnerstags zu erfolgen.
Der Kehricht darf nicht auf die Straße gefegt werden, sondern ist unverzüglich nach der Reinigung zu entfernen.

Beseitigung von Laub:
Für die Laubzeit gelten besondere Vorschriften. Die Beseitigung von Laub sollte unverzüglich erfolgen, da gerade in der Herbst- und Winterzeit nasses Laub und Dreck eine Unfallgefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen kann. Das Kehren des Laubs vom Gehweg auf die Straße stellt einen Verstoß gegen die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Heiligenhaus dar und kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen. Laub kann günstig sowohl über die Biotonne, als auch mit einer Grünabfallkarte bei den Stadtbetrieben an der Grünannahme, Friedhofsallee entsorgt werden.
Hinweis: Die Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg obliegt dem anliegenden Grundstückseigentümer.

Reinigung der Fahrbahn:
Die Fahrbahnen, die von der Stadt Heiligenhaus mittels Kehrmaschine gereinigt werden, sollten in dem Zeitraum der Reinigung von Fahrzeugen frei gehalten werden. Die Fahrbahnen, die von der Stadt Heiligenhaus nicht gereinigt werden, sind in der Regel nach der Satzung auf die Anlieger übertragen. Die Reinigung der Fahrbahnen hat bis zur Fahrbahnmitte regelmäßig mittwochs zu erfolgen. Der Kehricht ist unverzüglich nach der Reinigung zu entfernen.

Winterdienst:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten von den Grundstückseigentümern zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Zudem darf salzhaltiger oder mit sonstigen auftauenden Mitteln enthaltender Schnee auf Baumscheiben nicht gelagert werden.

In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahnen geschafft werden. Sofern die Reinigungspflicht der Fahrbahnen auf die Anlieger übertragen ist, gilt die Schnee- und Eisbeseitigung wie oben dargestellt in gleicher Weise. Hier ist jedoch die gesamte Fahrbahn von Schnee und Eis zu befreien.

Bedenken Sie bitte, dass durch die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen insbesondere die Durchführung des Winterdienstes für eine reibungslose Abwicklung der Müllabfuhr aber vor allem der Rettungsdienste notwendig ist. Bitte bedenken Sie, dass auch für die Durchführung des städtischen Winterdienstes die Fahrbahnen in einer erforderlichen Breite von mindestens 4 m von Fahrzeugen freizuhalten sind.

Bäume und Sträucher:
Bäume und Sträucher, die von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Fahrbahn) hineinragen, müssen gemäß § 30 Straßen- und Wegegesetz eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m über den Gehweg frei lassen und dürfen nicht über den Gehweg hinaus in die Fahrbahn hineinragen. Die freizuhaltende lichte Höhe der Fahrbahn beträgt 4,50 m.

Hecken müssen so beschnitten werden, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Fahrbahn) hineinragen. An Straßenmündungen, Kurven und Kreuzungen darf die Heckenoberkante die Fahrbahn nicht um mehr als 80 cm überragen, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.

Für alle von einem Grundstück verursachten Schäden wird der Eigentümer gem. § 823 BGB haftbar gemacht.

Benutzung von Laubsäcken für Straßenbäume:
In der Zeit vom 15.09. bis 15.12. eines Jahres bietet die Stadt Heiligenhaus den Verkauf von Laubsäcken mit einem Volumen von 120l an. Diese können beim Bürgerbüro und bei den Finanzdiensten/Abfallberatung (1. Etage Neubau) der Stadt zu den üblichen Öffnungszeiten für 0,50 € pro Stück erworben werden.

Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Heiligenhaus ist jeder Anlieger verpflichtet, den Gehweg vor seinem Grundstück zu säubern und den Unrat unverzüglich zu beseitigen. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Laub. Das Kehren des Laubes oder des sonstigen Unrats vom Gehweg auf die Straße ist nicht erlaubt.

Für die Straßenzüge, die mit Straßenbäumen versehen sind, können daher die von der Stadt Heiligenhaus bereitgestellten Laubsäckegenutzt werden. Die Säcke sind an den Baumscheiben am Tage der Abholung durch die Stadt Heiligenhaus bis 07.00 Uhr bereitzustellen, da sie von den Stadtbetrieben der Stadt Heiligenhaus eingesammelt werden.

Laubsäcke, die mit anderen Materialien wie z.B. Rasenschnitt oder Bioabfällen befüllt sind, werden nicht abgeholt und müssen auf eigene Kosten z.B. über die Biotonne entsorgt werden. Ebenso ist der Laubsack nicht für Laub aus dem eigenen Garten zu verwenden.

Fragen zum Kauf der Säcke können an die Mitarbeiter der Finanzdienste unter Tel. 13-356, 13-300, 13-390 und beim Bürgerbüro unter Tel. 13-200 gerichtet werden.

Fragen zur Abholung der Laubsäcke können die Stadtbetriebe Heiligenhaus unter Tel. 255 346 beantworten.

Ansprechpartner/-innen

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