Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO

Antragsvoraussetzungen:

Damit Parkerleichterungen gewährt werden können, muss bei Ihnen eine der folgenden
Voraussetzungen vorliegen:

• Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der
Behinderung von 80 allein an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken. (Der Ausweis ist bundesweit gültig).

• Bei gleichen Voraussetzungen ohne das Merkzeichen „B“ kann Ihnen ein Ausweis
ausgestellt werden, der jedoch nur in NRW gültig ist.

• Schwerbehinderter mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von 70 allein
für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule,
soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig einem GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

• Bei gleichen Voraussetzungen ohne das Merkzeichen „B“ kann Ihnen ein Ausweis
ausgestellt werden, der jedoch nur in NRW gültig ist.

• Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem hierfür
anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60.

• Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher
Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. Die Straßenverkehrsbehörde holt hierzu beim zuständigen Versorgungsamt eine Stellungnahme ein. (Wartezeit beträgt ungefähr 3 bis 4 Wochen).

 



Es handelt sich hierbei um die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen aller Art von den Vorschriften der StVO, beispielsweise:

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