Auskunft aus dem Melderegister

Auskunft aus dem Melderegister

Ein Antrag auf eine einfache Auskunft (nur Name und Anschrift) kann schriftlich oder mündlich im Bürgerbüro gestellt werden.

Bei weitergehenden Auskünften sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Auskunft erhalten alle geschäftsfähigen Personen gegen vorherige Entrichtung der vorgeschriebenen Verwaltungsgebühr. Briefmarken werden nicht akzeptiert.

Die Gebühr kann auf das Konto der Stadt Heiligenhaus bei der Kreissparkasse Düsseldorf überwiesen werden, als Verwendungszweck geben Sie bitte Meldeauskunft an. Der Zahlungseingang ist der Meldebehörde durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.

Für Überweisungen gilt folgender IBAN-Code:

IBAN: DE22 3015 0200 0018 0000 18
SWIFT-BIC: WELADED1KSD

Die Stadt Heiligenhaus akzeptiert ebenfalls Verrechnungsschecks, die der Meldeanfrage beizufügen sind. Bitte achten Sie darauf, dass diese unterschrieben sind.

Ein Einzug der Gebühr per Lastschrift von Ihrem Konto ist nicht möglich.

Gewerbliche Meldeanfragen ohne Angabe des Zwecks oder ohne Angabe, ob die Meldeauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden soll (§ 44 Abs. 1 und 3 BMG), können nicht bearbeitet werden. Auf die Zweckbindung der Melderegisterauskunft (§ 47 BMG) wird ausdrücklich hingewiesen!

Zurückgereichte Meldeanfragen, die mit diesem Merkzettel versehen sind, werden bei der Meldebehörde nicht aufbewahrt und müssen daher mit den o.a. Belegen erneut an die Stadt Heiligenhaus eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz

Gebühren für diese Leistung

Die Höhe der Gebühr für eine Auskunft aus dem Melderegister richtet sich nach Tarifstelle 5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Danach beträgt die Gebühr (je Betroffenen)

  • 11,00 € für eine einfache Auskunft gemäß § 44 BMG

  • 6,00 € für eine Auskunft gemäß § 49 (2) BMG -Internetauskunft- (in Vorbereitung!)

  • 15,00 € für eine Erweiterte Auskunft gemäß § 45 BMG

  • 25,00 € für eine Auskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht z.B. Archive, abgelegte Register usw.

  • 60,00 € für eine Auskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind

Ansprechpartner/-innen