Verwaltungsvorstand

Der Bürgermeister bildet gemäß § 70 GO NRW gemeinsam mit den bestellten Beigeordneten den Verwaltungsvorstand (VV) und führt dessen Vorsitz. Zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung beruft der Bürgermeister den VV regelmäßig zur gemeinsamen Beratung ein.

Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei:

  • den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,
  • der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,
  • der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
  • den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung,
  • der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.

Rechtsgrundlagen

§ 70 Gemeindeordnung NRW