Fundsachen

Fundsachen

Bemerkungen:

Fundsachen müssen vom Finder im Regelfall unverzüglich zum Fundbüro gebracht werden (Ausnahme: Tiere oder besonders große Gegenstände). Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate. Meldet sich der Verlierer innerhalb dieser Frist nicht, so hat der Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Der Finder kann vom Eigentümer einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Der Finderlohn kann nur privatrechtlich durchgesetzt werden. Die u.a. Fundgegenstände können beim Bürgerbüro während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren Personalausweis und ggfs. Nachweise über Ihr beim Fundbüro aufbewahrtes Eigentum mit. Fundschlüssel befinden sich im Schaukasten im Bürgerbüro. Dieser kann von aussen auch ausserhalb der Öffnungszeiten gut eingesehen werden. Fundgegenstände, die nicht abgeholt werden und auf deren Erwerb der Eigentümer verzichtet, werden für karitative Zwecke gespendet. Es finden keine Versteigerungen statt. Hier finden Sie die zur Zeit im Bürgerbüro aufbewahrten Fundgegenstände, die auf die Abholung durch den Verlierer warten.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Gebühren für diese Leistung

Fundsachen im Werte von bis zu 25,- Euro gebührenfrei Fundsachen im Werte von 26,- Euro bis 150,- Euro Gebühr: 5,- Euro Fundsachen im Werte von 151,- Euro bis 500,- Euro Gebühr: 10,- Euro Fundsachen im Werte von über 500,- Euro Gebühr: 15,- Euro je weitere angefangene 500,- Euro Gebühr: 15,- Euro

Ansprechpartner/-innen

  • Frau Bürgerbüro-Team

    Montag bis Freitag:
    08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
    zusätzlich Montag und Donnerstag:
    14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    jeden 2. und 4. Samstag:
    09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Formulare: