Gaststättenkonzessionen

 

 

Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Werden dagegen nur alkoholfreie Getränke und Speisen verabreicht, unterliegt dieser Betrieb nur der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (Gewerbeanzeige).

Werden alkoholische Getränke verabreicht, ist die Erlaubnis sowohl personen- als auch objektbezogen. Somit müssen u.a. Neukonzessionierungen, Umbauten, Wechsel des Gastwirtes und das Führen der Gaststätte durch einen Stellvertreter genehmigt werden.

Bitte folgende Unterlagen bereithalten

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe unten: Formulare)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Vorlage des Führungszeugnisses (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen
    Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen)
  • Bescheinigung in Steuersachen (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Steueramt zu beantragen)

Zusätzlich werden bei Beantragung einer Genehmigung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes folgende Unterlagen benötigt:

  • Grundrissskizzen des Betriebes (3-fach)
  • Lagepläne des Betriebes (3-fach)
  • Miet- und Pachtvertrag 
  • Gesundheitszeugnis für den Antragsteller und seine Beschäftigten bzw. Nachweis über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 & 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Ausübung einer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Stellungsnahme der Bauordnung (sofern notwendig, z. B. bei Umbau und/oder Erweiterung eines Gaststättenbetriebes)
  • Verzichtserklärung Ihres Vorgängers (nur bei Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes)
  • Stellungnahme der Lebensmittelüberwachung des Kreises Mettmann

Gebühren für diese Leistung

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Größe des Gaststättenbetriebes. Für die Berechnung der Gebühr wird die Anzahl und Nutzung der gewerblich genutzten Räume sowie die Grundflächengröße der Gasträume ohne Toiletten und Lagerräume benötigt.