Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer)

Der starke Anstieg der Anzahl der Brauchtumsfeuer in den letzten Jahren führte zu vielen Beschwerden Heiligenhauser Bürgerinnen und Bürger, die sich durch Rauch und Geruch erheblich belästigt und gesundheitlich beeinträchtigt fühlten.

Daher werden an die Genehmigung eines Brauchtumsfeuers ab 2006 folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • der Zweck des Feuers ist nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen,

  • das Feuer dient der Brauchtumspflege und wird in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet,

  • das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

Es darf nur Baum- und Strauchschnitt oder Reisig verbrannt werden, auf keinen Fall dürfen sonstige Abfälle, wie z.B. Haus- und Sperrmüll, Reifen, Plastikabfälle oder ähnliche Materialien verbrannt werden.

Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung der Verbrennungsvorgänge ist insbesondere zur Informationsweitergabe an die Kreisleitstelle Mettmann, die örtliche Feuerwehr und die örtliche Polizei erforderlich, um evtl. Fehleinsätze zu vermeiden. Mit dem Genehmigungsschreiben, an die für das Feuer Verantwortlichen, werden praktische Sicherheitshinweise für das Abbrennen des Feuers verschickt.

Die Genehmigung wird untersagt, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch das Abbrennen des Feuers gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Erhebliche Belästigungen können beispielsweise durch Rauchentwicklung oder Gefahren für die Gesundheit, z.B. bei der Verbrennung bestimmter Stoffe, auftreten.

Brauchtumsfeuer sind vor Ihrer Durchführung mindestens 14 Tage vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) liegen im Ordnungsamt aus bzw. können dort angefordert oder hier im Netz heruntergeladen werden.

Gebühren für diese Leistung

Die Erteilung einer Genehmigung ist kostenpflichtig.