Denkmalpflege
- direkte und indirekte Förderung bei denkmalpflegerischen Maßnahmen
- Beurteilung zu Anträgen auf Bezuschussung aus Landesmitteln, Stadtpauschale usw.
- präventive Maßnahmen zur Denkmalpflege
- Genehmigungen der erlaubnispflichtigen Maßnahmen
Wann fängt Denkmalschutz an?
In Nordrhein-Westfalen greifen die für die Denkmaleigentümer maßgebenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erst dann ein, wenn ein Objekt in die Denkmalliste eingetragen oder unter vorläufigen Schutz gestellt ist.
Wie sieht das Verwaltungsverfahren aus?
Denkmalschutz wird in einem zweistufigen Verfahren betrieben.
1. Stufe:
Jedes Objekt, das die im einzelnen festgelegten Anforderungen des § 2 Abs. 1 DSchG an ein Denkmal erfüllt, ist in die Denkmalliste einzutragen. Der Denkmalbegriff setzt zweierlei voraus:
Des weiteren müssen für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
2. Stufe:
Will der/die Eigentümer/in an dem unter Schutz stehenden Denkmal eine bauliche Maßnahme vornehmen, es z.B. modernisieren, ausbauen, umbauen oder ganz beseitigen, so bedarf er/sie hierzu einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren ist dann zu prüfen, ob Gründe des Denkmalschutzes der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Individuelle Informationen bzw. Auskünfte erteilt Ihnen die o.g. Behörde.