· Zum 1. Januar 2011 sind Wehrpflichtige zur Ableistung des sechs Monate dauernden Grundwehrdienstes einberufen worden. Diese leisten ihren Dienst wie bisher als Grund-wehrdienst Leistende ab.
· Zu den weiteren Einberufungsterminen im ersten Halbjahr 2011 werden Wehrpflichtige nur noch auf Antrag zum Grundwehrdienst und einem ggf. sich anschließenden freiwilli-gen zusätzlichen Wehrdienst einberufen. Einberufungen auf freiwilliger Basis bleiben somit für Wehrpflichtige mit Interesse an einer Ableistung des Grundwehrdienstes möglich.
· Mit der Aussetzung der Einberufung zum Grundwehrdienst entfällt der Zweck der Musterung. Deren zwangsweise Durchführung wird eingestellt; eine Musterung in Form einer Eignungsuntersuchung auf freiwilliger Basis bleibt (bis zum Inkrafttreten des Wehr-RÄndG 2011) weiterhin möglich.
Bis zum Inkrafttreten des WehrRÄndG 2011 gilt das Wehrpflichtgesetz in der derzeitigen Fassung. Die Erfassung nach § 15 Wehrpflichtgesetz ist in der bisherigen Form weiter durchzuführen.
Der anliegende Hinweis für die zu Erfassenden sollte, um Rückfragen zu vermeiden, der Unterrichtung dieser über die Weitergabe der Daten an die Wehrersatzbehörde beigefügt werden. Von der Übersendung weiterer die Wehrpflicht betreffenden Informationen bitte ich abzusehen.
Die Kreiswehrersatzämter werden sich mit einem Schreiben an die Erfassten wenden, über den neuen freiwilligen Wehrdienst informieren und zu einem Beratungsgespräch hierzu einladen.
Montag bis Freitag:
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Montag und Donnerstag:
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
jeden 2. und 4. Samstag:
09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Mo - Fr | 08:30 - 12:30 Uhr |
zus. Mo + Do | 14:00 - 18:00 Uhr |
jeder 2. u. 4. Sa | 08:00 - 13:00 Uhr |