Bodenverkehrszeugnis

Bodenverkehrszeugnis

Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen ein allgemeines Vorkaufsrecht zu.

Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Das übernimmt in der Regel der Notar.

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Gebühren für diese Leistung

Gebühren gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heiligenhaus