Der Bürgermeister bildet gemäß § 70 GO NRW gemeinsam mit den bestellten Beigeordneten den Verwaltungsvorstand (VV) und führt dessen Vorsitz. Zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung beruft der Bürgermeister den VV regelmäßig zur gemeinsamen Beratung ein.
Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei:
§ 70 Gemeindeordnung NRW