Grundsicherung
Wer die Altersgrenze für eine Altersrente erreicht hat (siehe Tabelle) und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder des eheähnlichen Partners sicherstellen kann, hat einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Das gilt auch für diejenigen unter 65 Jahren, die auf Dauer nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen. Die Erwerbsunfähigkeit muss hierbei entweder durch die Rentenversicherung oder die Werkstatt für Behinderte festgestellt werden. Eine Bescheinigung des Hausarztes reicht nicht aus.
Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000,- Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen sondern gegebenenfalls Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel, wobei dann eine Unterhaltspflicht besteht.
Getrennt lebende und geschiedene Ehepartner sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu prüfen.
Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, erhalten keine Grundsicherungsleistungen.
Altersgrenze:
für den Geburts- erfolgt eine auf Vollendung
jahrgang Anhebung eines Lebensalters
um Monate von
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 Jahren
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf wird nach den gleichen Kriterien wie bei der Sozialhilfe berechnet. Die Leistungen setzen sich aus der entsprechenden Regelbedarfsstufe, evtl. Mehrbedarfen und den angemessenen Unterkunftskosten zusammen. Mehrbedarfe stehen u.a. behinderten Personen zu, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ für gehbehindert aufweist, bei kostenaufwändigem Ernährungsbedarf oder einer dezentralen Warmwasserversorgung. Dem Bedarf wird das Einkommen entgegengesetzt und daraus ergibt sich dann die Höhe des Anspruchs.
Wo stellt man den Antrag ?
Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Heiligenhaus liegt, dann kann der Antrag bei der Stadt Heiligenhaus gestellt werden. Nur bei ambulant betreutem Wohnen und Wohnen in Einrichtung ist die Kommune zuständig, die vor Aufnahme in diese Wohnform zuständig gewesen wäre.
In Heiligenhaus können Sie den Antrag beim Fachbereich IV.2. - Soziales stellen. Ansprechpartner, Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie nebenstehend.
Informationen zum neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG) erhalten Sie über die Homepage des Kreises Mettmann unter: www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Soziales/Bundesteilhabegesetz